Satzung
der Philharmonischen Gesellschaft der Lüneburger Symphoniker e.V.
Präambel
Lüneburg als eine vergleichsweise kleine Stadt schöpft ihre Anziehungskraft auch aus ihren reichhaltigen Bildungs- und Kulturangeboten. Die lebendige Musikkultur hat in Stadt und Landkreis eine lange Tradition und eine hohe Bedeutung und setzt auch überregionale Akzente. Die Musik verbindet Generationen und Kulturen und wird von jedermann verstanden. Sie ist essenziell für die kulturelle Entwicklung und Stabilität von Stadt und Land, ist sie doch integraler Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft und ein Indikator ihres freiheitlichen Selbstverständnisses. Die Lüneburger Symphoniker als anerkanntes Berufsorchester Norddeutschlands und einziges professionelles Orchester der Region spielen hier eine herausragende Rolle. Orchester wie dieses bilden die Basis der deutschen Orchesterlandschaft als immaterielles Kulturerbe der UNESCO. Die Lüneburger Symphoniker engagieren sich neben ihrer Tätigkeit bei der Theater Lüneburg GmbH für den Musiker- und Publikumsnachwuchs und für die Kirchenmusik in und um Lüneburg.
Die Philharmonische Gesellschaft der Lüneburger Symphoniker e.V. will das Orchester und seine kulturellen Aktivitäten ideell und finanziell fördern. Die Förderung soll dazu beitragen, das Engagement der Lüneburger Symphoniker für die musikalische Bildung auszubauen, ihre künstlerischen Aktivitäten zu unterstützen sowie die Größe und Qualität des Orchesters in jedem Fall zu erhalten.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Philharmonische Gesellschaft der Lüneburger Symphoniker“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lüneburger Symphoniker als ein wertvolles Instrument zur Wahrung eines der wichtigsten Kulturgüter der Stadt Lüneburg und des Landkreises im Sinne der in der Präambel genannten Ziele.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht
- durch die finanzielle und organisatorische Unterstützung der Konzerte der Lüneburger Symphoniker,
- durch die Durchführung und Ausrichtung von Kammerkonzerten der Lüneburger Symphoniker und ihrer finanziellen und organisatorischen Unterstützung.
- Der Verein soll den Besuch von Kindern und Jugendlichen, sowie den Besuch von älteren und
benachteiligten Personengruppen an den Konzerten fördern, - er soll besondere Konzerte der Lüneburger Symphoniker und die Vorstellung der Orchesterinstrumente durch deren
Musikerinnen und Musiker an Schulen und Kindergärten fördern und organisiern, - sowie die Lüneburger Symphoniker bei der Findung von besonderen Aufführungsstätten unterstützen.
- Der Verein soll die öffentliche Sichtbarkeit der Lüneburger Symphoniker über eine eigene Homepage, Fanartikel, sowie eigene Print- und soziale Medien erhöhen.
- Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung bei Erwerb und
Restaurierung von Instrumenten, sowie der finanziellen Unterstützung bei der Sanierung von Räumlichkeiten und Inventar, die von den Lüneburger Symphonikern im Rahmen ihrer künstlerischen Tätigkeit genutzt werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf Beschluss des Vorstandes kann jedoch Mitgliedern projektbezogen über ihre ehrenamtliche Tätigkeit hinaus im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben selbst oder durch seine Mitarbeiter zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister, sowie bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Im Vorstand sollen mehrheitlich aktive Orchestermitglieder der Lüneburger Symphoniker, die auch Mitglied des Vereins sind, vertreten sein.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen oder Verträge zur Besorgung von Geschäften durch Dritte abschließen.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (per Brief oder Email) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Minoritätenklausel: Bei Beschlüssen, die das Orchester im Besonderen betreffen, auch Satzungsänderungen, und bei allen künstlerischen Entscheidungen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Orchestermusiker der Lüneburger Symphoniker. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung erst beschlussfähig, wenn mindestens fünf aktive Orchestermusiker der Lüneburger Symphoniker anwesend sind.
(5) Der Versammlungsleiter kann zulassen, dass an der Mitgliederversammlung Gäste teilnehmen.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(7) Können Sitzungen der Organe des Vereins nicht als Präsenzsitzungen stattfinden, können sie auch als Videokonferenz (virtuelle Sitzung) durchgeführt werden. Die Beschlüsse auf diesen virtuellen Sitzungen können per mündlicher Stimmabgabe, Stimmabgabe in Textform, telefonisch und/oder der Nutzung sonstiger Mittel der Telekommunikation bzw. elektronischer Medien gefasst werden. Die Verfahrensregeln für Präsenzsitzungen finden bei virtuellen Sitzungen entsprechende Anwendung. Hierbei ist sicherzustellen, dass Beschlüsse auch geheim gefasst werden können.
§15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Orchester-Stiftung mit Sitz in Berlin“ oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Kunst und Kulturförderung.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
